keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung
Einspurige, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h
Klasse AM (ab 15) / Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h / bis 50 cm³ Hubraum
Dreirädrige Kleinkrafträder bis 45 km/h / bis 50 cm³ Hubraum
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h / bis 50 cm³ Hubraum
Klasse A1
Krafträder mit Hubraum bis 125 cm³
Dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 45 km/h / bis 50 cm³ Hubraum
Elektro bis zu 15 kW
Klasse A2
Krafträder bis 35 kW
Klasse A
Krafträder mit Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung von mehr als 15 kW oder mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Klasse B196
125ccm mit Autoführerschein
Die B196-Vorraussetzungen sind: Mindestens 25 Jahre alt, mindestens 5 Jahre Fahrerfahrung Autoführerschein (Klasse B)
Klasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.